§ 1 Name, Sitz des Vereins
(1) Der Name des Vereins ist Stadtgärten e. V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Dresden.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Verbraucherschutzes, des Umweltschutzes, der Forschung, der Volksbildung, der Heimatpflege und Heimatkunde.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Nutzbarmachung brachliegender urbaner Flächen zur Bebauung von Nutzpflanzen, alten Pflanzen und bedrohten Pflanzenarten sowie durch die Unterstützung sinnverwandter Vorhaben.
Thematische Veranstaltungen sowie Infrastrukturmaßnahmen tragen zur sozialen Integration (z.B. Rentner, Schüler, Immigranten), Forschung und Wissensvermittlung bei.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche sowie juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(3) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher sein als der 1 1/2-fache Jahresbeitrag.
(4) Der Verein hat die folgenden Mitglieder:
- jugendliche Mitglieder,
- ordentliche Mitglieder,
- fördernde Mitglieder,
- Ehrenmitglieder
Bei jugendlichen Mitgliedern ist eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten zur Vereinsmitgliedschaft verpflichtend.
Passive und fördernde Mitglieder sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.
(5) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt des Mitgliedes,
- Ausschluss des Mitgliedes und
- Tod des Mitgliedes.
(7) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende erklärt werden
(8) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
- das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat
oder
- mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.
Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
(9) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1a) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
- dem Geschäftsführer
(1b) Der Vorstand kann bei Bedarf durch zwei weitere Beisitzer erweitert werden.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens durch Buchführung
e) Erstellung eines Jahreshaushaltsplans und des Jahresberichts
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(7) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsmitglieder in einer Person ist nicht zulässig.
(8) Für das Amt eines Vorstandes sind nur natürliche Personen zulässig.
(9) Für das Amt eines Vorstandes sind nur Vereinsmitglieder zulässig.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(3) Jedes Mitglied kann bis zu 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
- Wahl des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Beschluss über die Erhebung einer Umlage
(6) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung im Einzelfall keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(8) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
§ 9 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung können von den Mitgliedern Daten entsprechend der Datenschutzerklärung, gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes und der europäischen Datenschutzgrundverordnung, erhoben, verarbeitet und gespeichert werden. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied zugestimmt hat.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine 3/4 – Mehrheit
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Integration (z.B. Rentner, Schüler, Immigranten), Forschung oder Wissensvermittlung.